AGB

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR BERATUNGS- UND COACHINGLEISTUNGEN

(Stand: Oktober 2014)

  1. Geltungsbereich
    Unsere Verträge werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Beratungsbedingungen abgeschlossen. Dies gilt auch für künftige Geschäfte. Abweichenden Bedingungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen; diese werden auch nicht durch die Annahme der Ware ohne nochmaligen ausdrücklichen Widerspruch anerkannt.
  1. Vertragsgegenstand
    • GORDON GEISLER | Zukunft-DNA (im folgenden auch „Berater“) führt alle Beratungsleistungen mit größter Sorgfalt unter Beachtung der Berufsgrundsätze und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Der Berater ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
    • Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Eine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung ist nicht geschuldet. Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind.
    • Soll der Berater zusätzlich einen ausführlichen, schriftlichen Bericht, insbesondere an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht muss Anlass und Gang der Beratung, die stattgehabten Überlegungen, Erhebungen einschließlich methodischer Erläuterungen sowie für den Auftraggeber relevanten Schlussfolgerungen detailliert wiedergeben.
    • Soweit nicht anders vereinbart, kann der Berater sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Berater hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter/innen einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter/innen er einsetzt oder austauscht.
  1. Leistungsänderungen
    • GORDON GEISLER | Zukunft-DNA ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen der  betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Beraters oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Aufschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Berater in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
    • Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Berater eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
    • Bei Kontingentbeauftragungen mit fixen Zahlungen in mehreren Tranchen können die zeitlichen Abrufe nach Bedarf des Kunden schwanken. Der zahlbare Betrag teilt sich, soweit nichts abweichendes vereinbart wurde, in gleiche Tranchen auf.
    • Eine nachträgliche Reduzierung von einmal beauftragten Beratungskontingenten durch den Auftraggeber ist unzulässig. Sofern der Kunde ein Zeitkontingent beauftragt, ist dieser berechtigt, den zeitlichen Aufteilung und den Abruf dieses Kontingents aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen zu verschieben. Dies hat für den Auftraggeber keine zahlungsaufschiebende Wirkung.
    • Sollten Sonderkonditionen für Zeitkontingente gewährt werden, gelten diese nur beim vollständigen Abruf und bei pünktlicher Zahlung. Bei Zahlungsverzug hat GORDON GEISLER | Zukunft-DNA das Recht, die Standardkonditionen zu berechnen. Dies gilt auch für bereits geleistete Zeiteinheiten in dem betroffenen Kontingent.
    • Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
  1. Schweigepflicht, Datenschutz
    GORDON GEISLER | Zukunft-DNA ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Der Berater übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. Der Berater ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
  1. Schutz des geistigen Eigentums des Beraters
    • Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Berater gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    • Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
  1. Haftung
    • GORDON GEISLER | Zukunft-DNA haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeiter/innen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen.
    • Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater verjähren in zwölf Monaten nach Auftragsabschluss.
  1. Leistungshindernisse
    Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
  1. Kosten bei Terminabsage
    • Sagt der Kunde einen vereinbarten Beratungs- oder Coachingtermin ab, so ist GORDON GEISLER | Zukunft-DNA unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, befugt, vom Kunden eine Zahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars, mindestens jedoch 50,00 Euro bei Besprechungen bis 2 Stunden und 150,00 Euro bei Besprechungen über 2 Stunden.
    • Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  1. Zurückbehaltungsrecht, Aufbewahrung von Unterlagen
    • Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen hat GORDON GEISLER | Zukunft-DNA an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
    • Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Berater alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der Auftragsdurchführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
    • Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der jeweiligen Unterlagen erlischt sechs Monate nach der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gemäß Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  1. Beilegung von Streitigkeiten, Gerichtsstand
    • Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten untereinander zunächst einvernehmlich im Wege der Schlichtung beizulegen. Mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens wir ein neutraler Mediator betraut. Der Mediator wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe benannt. Das Schlichtungsverfahren ist innerhalb eines Monats nach Anrufung des Schlichters durchzuführen. Stellt der Schlichter das Scheitern des Einigungsversuchs fest, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
    • Ein Schlichtungsversuch gilt als gescheitert, wenn die Durchführung der Schlichtung wegen unentschuldigten Fehlens einer Vertragspartei bei dem Schlichtungstermin nicht möglich war oder ein Vergleichsvorschlag von einer der beiden Vertragsparteien nicht angenommen wurde.
    • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien Karlsruhe-Durlach.
    • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  1. Salvatorische Klausel:
    • Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem tatsächlich und wirtschaftlich von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Enthält der Vertrag eine Lücke, so gilt die Regelung, welche die Parteien vereinbart hätten, hätten sie den fehlenden Punkt bedacht. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), gilt das der Bestimmung am nächsten kommende zulässige Maß als vereinbart.
    • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

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